LPT 24.03.2019 – Stellvertretungsregelung der Diätenkommission 24. März 2019 Der Landesparteitrag beschließt die Änderung der Sonderbeitragssatzung und fasst von § 3 wie folgt neu: § 3 Diätenkommission Der Parteitag (oder vertretend auch der Kleine Parteitag) wählt eine Diätenkommission, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommission besteht aus einem Mitglied der Landtagsfraktion, einem Mitglied des Landesfinanzrates und – für den Landesvorstand – der LandesschatzmeisterIn. Zusätzlich wird der Kommission ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht beigeordnet, das von der Landesarbeitsgemeinschaft Frauen zu benennen ist. Es werden für die Landtagsfraktion, den Landesfinanzrat und die LAG Frauen auch Stellvertreter*innen gewählt. Die Stellvertretung der Landesschatzmeister*in erfolgt durch ein anderes Mitglied des Landesvorstandes nach dessen Geschäftsordnung. Diese Stellvertretungsregelungen greifen sowohl im Verhinderungsfall als auch bei der persönlichen Betroffenheit einer Person. Die Kommission hat die Befugnis, im Einzelfall und unter Anhörung der betroffenen Sonderbeitragszahler*in, über eine mögliche Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung zu entscheiden. Die hierüber gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern des Landesfinanzrates und des Landesvorstandes in jeweils nicht öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Bislang enthält die Sonderbeitragssatzung keine Regelungen zur Stellvertretung im Falle von Verhinderung oder bei Befangenheit einer Person. Diese Problematik wollen wir durch die vorgeschlagene Änderung beheben.