Satzung

LPT 24.03.2019 – Stellvertretungsregelung der Diätenkommission

Der Landesparteitrag beschließt die Änderung der Sonderbeitragssatzung und fasst
von § 3 wie folgt neu:

§ 3 Diätenkommission

Der Parteitag (oder vertretend auch der Kleine Parteitag) wählt eine
Diätenkommission, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt; eine Wiederwahl ist
möglich. Die Kommission besteht aus einem Mitglied der Landtagsfraktion, einem
Mitglied des Landesfinanzrates und – für den Landesvorstand – der
LandesschatzmeisterIn. Zusätzlich wird der Kommission ein beratendes Mitglied
ohne Stimmrecht beigeordnet, das von der Landesarbeitsgemeinschaft Frauen zu
benennen ist.

Es werden für die Landtagsfraktion, den Landesfinanzrat und die LAG Frauen auch
Stellvertreter*innen gewählt. Die Stellvertretung der Landesschatzmeister*in
erfolgt durch ein anderes Mitglied des Landesvorstandes nach dessen
Geschäftsordnung. Diese Stellvertretungsregelungen greifen sowohl im
Verhinderungsfall als auch bei der persönlichen Betroffenheit einer Person.

Die Kommission hat die Befugnis, im Einzelfall und unter Anhörung der
betroffenen Sonderbeitragszahler*in, über eine mögliche Beitragsermäßigung oder
Beitragsbefreiung zu entscheiden. Die hierüber gefassten Beschlüsse sind den
Mitgliedern des Landesfinanzrates und des Landesvorstandes in jeweils nicht
öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

Bislang enthält die Sonderbeitragssatzung keine Regelungen zur Stellvertretung im Falle von
Verhinderung oder bei Befangenheit einer Person. Diese Problematik wollen wir durch die vorgeschlagene
Änderung beheben.

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