Die Situation der Biodiversität (Artenvielfalt, Genetische Vielfalt, Vielfalt von Lebensräumen) ist nicht nur welt- und europaweit, sondern auch in Schleswig- Holstein unbefriedigend bis schlecht.
Das Land Schleswig-Holstein hat sich mit seiner Biodiversitätsstrategie dazu verpflichtet, den Zustand der Biodiversität zu verbessern. Mittlerweile hat auch die Staatengemeinschaft beschlossen, dass die bisherigen Ziele nicht ausreichen.
So hat die Weltnaturkonferenz (CBD COP 15) in Montreal beschlossen, zukünftig 30% der Land- und Seeflächen unter Schutz zu stellen. Ähnliche Ziele hat auch die EU mit ihrer Biodiversitätsstrategie und mit dem geplanten Restauration Law beschlossen.
Nach der EU-Biodiversitätsstrategie soll der Anteil der gesetzlich geschützten Gebiete an Land und auf See zukünftig 30% betragen, 10% der Land- und Seeflächen sollen einem „strengen“ Schutz unterliegen.
Dies kann nur so interpretiert werden, dass dort alle Nutzungen, die nicht der Umsetzung der Schutzziele dienen, zu untersagen sind.
In vielen Schutzgebieten finden dagegen immer noch Nutzungen statt, die den Schutzzielen entgegenstehen: Fischerei in den Meeresschutzgebieten, Forstwirtschaft in geschützten FFH-Wäldern und Dünger- und Pestizideinsatz auf Grünland und Äckern in Naturschutzgebieten. Der Grund für die fehlende Umsetzung von geltendem Recht sind oft Geld- oder Personalmangel in den Naturschutzbehörden.
Nach dem geplanten EU-Restoration Law sind weitere 20% gestörter Lebensräume wiederherzustellen.
Der Landesparteitag von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein fordert seine Vertreter*innen in der Landesregierung, der Landtagsfraktion und den Kreistagsfraktionen im Rahmen ihrer Kompetenzen auf,
- in Schleswig-Holstein das weltweit und europäisch vereinbarte Ziel von 30 % Schutzgebieten an Land und auf See bis 2030 konsequent umzusetzen
- auf mindestens einem Drittel der Schutzgebiete an Land nur noch Nutzungen zuzulassen, die dem Schutzzweck des jeweiligen Gebietes dienen
- 50% der Meeresschutzgebiete vollständig aus der Nutzung zu nehmen
- geeignete Flächen auszuwählen, auf denen die Wiederherstellung gestörter Lebensräume das Ziel ist.
Zudem ist eine angemessene Finanzierung für den Erhalt der Schutzgebiete zu sichern. Erforderlich sind verbesserte Sach- und Personalmittel
- zur Überwachung von Schutzgebietsbestimmungen, idealerweise durch ein landesweites System von hauptamtlichen Gebietsbetreuer*innen
- für die Erstellung und Kontrolle von Managementplänen
- für die regelmäßige Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- für ein Erfolgsmonitoring zur Verbesserung der Schutzmaßnahmen
- Die finanzielle Ausstattung für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten sollte im Schnitt mindestens der Höhe der Förderung der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik entsprechen (ca. 300 Euro pro Hektar).
Im Rahmen der Landesplanung ist darauf hinzuwirken, dass die Eignungs- und Vorranggebiete des Naturschutzes das 30/10-Ziel in den Regional- und Landschaftsrahmenplänen mit entsprechenden Darstellungen und Flächenanteilen abbilden.
Zumindest auf den 10% der Land- und Seeflächen, die einem strengen Schutz unterliegen, ist auf die Darstellung überlagernder Flächennutzungen wie z.B. Tourismus, Abbau von Bodenschätzen oder Landwirtschaft zu verzichten.
Wir gehen davon aus, dass auch der geplante Ostsee-Nationalpark nach internationalen IUCN-Kriterien ausgewiesen wird und damit zur Unterstützung der Ziele der CBD und der EU-Biodiversitätsstrategie beitragen wird.
Um Einschränkungen bestehender Nutzungen möglichst gering zu halten, sind die zusätzlich erforderlichen Flächen in erster Linie dort auszuweisen, wo Flächen bereits jetzt einen hohen Wert für die Biodiversität haben oder dort, wo sich z.B. aus Gründen des Klimaschutzes und der erforderlichen Klimafolgenanpassung oder des Trinkwasserschutzes ebenfalls Nutzungseinschränkungen ergeben. Besonders geeignete Gebiete sind daher an bereits bestehende Schutzgebiete oder Kernaktionsräume der Biodiversitätsstrategie angrenzende Flächen, Überschwemmungsflächen, Bereiche mit organischen Böden oder lockere Sandböden, die nur geringen Schutz für das Grundwasser bieten.
In Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete, Nationalparks) und in einer Pufferzone von einem Kilometer im Umkreis dieser Schutzgebiete soll nur ökologischer Landbau erlaubt sein, im Umkreis von zwei Kilometern soll der Einsatz von synthetischen Düngemitteln und Pestiziden stark eingeschränkt werden. Hierfür sind entsprechende Förderprogramme aufzulegen.
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