Ökologie

LPT 24.03.2019 – Landesrahmenvertrag – Änderungen Vertragsnormen

Das Land und die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein als
Leistungsträger und Vertragspartner des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1
SGB XII werden aufgefordert, aus ökologischen Gründen -insbesondere des
Klimaschutzes und der Luftreinhaltung- sich unverzüglich für eine Änderung
folgender Vertragsnormen einzusetzen:

Aktueller Text § 5 Abs. 1 LRV (Zusatz neu: kursiv und fett)

Die vereinbarten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Aus ökologischen
Gründen -insbesondere wegen des Klimaschutzes oder der Luftreinhaltung- ist der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch dann beachtet, wenn Leistungen unter
Einsatz von Sachmitteln erbracht werden, die im besonderen Maße
umweltverträglich sind und daher höhere Kosten verursachen.

Aktueller Text § 8 Abs. 1 LRV (Zusatz neu: kursiv und fett)

Die Vergütung für die Leistungen der Einrichtung muss leistungsgerecht sein und
der Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Mehrkosten im Sinne der Regelung in § 5
Abs. 1 Satz 2 widersprechen nicht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen
Betriebsführung.

Anlässlich einer Veranstaltung zur Mobilitätswende am 9.01.19 in Heide berichtete der anwesende
Vorstand der in Dithmarschen ansässigen Stiftung Mensch (1000 Betreuungsaufträge, 400 Mitarbeitende),
die Stiftung würde allein schon aus Gründen ihres ethischen und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Profils
sehr gern Fahrzeuge mit klimaschonendem Antrieb einsetzen, aber der geltende Landesrahmenvertrag
lasse einen Einsatz solcher (zT nur geringfügig) kostenungünstigeren Fahrzeuge derzeit nicht zu. Derzeit
sei nur ein Fahrzeug in einer stiftungseigenen Flotte von 74 Fahrzeugen mit einem Elektroantrieb
versehen. Eine Ausweitung werde seitens der Leistungsträger nicht refinanziert.

Die Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte (KOSOZ
AöR) hat diesen Sachverhalt auf telefonische Anfrage bestätigt. Derzeit werde eine Neufassung des
Landesrahmenvertrages verhandelt, ein Verhandlungsende sei aber noch nicht abzusehen.

Wir sollten die Gelegenheit nutzen, gerade auch das Land Schleswig-Holstein und die Kreise und
kreisfreien Städte an die besondere Verantwortung zu erinnern, die staatliche Stellen beim Klimaschutz
und der Luftreinhaltung treffen.

Die beantragte Änderung des Landesrahmenvertrages könnte dazu führen, dass landesweit eine deutlich
4-stellige Zahl von Fahrzeugen in den kommenden Jahren mit e- oder H2-Antrieben ausgestattet würde.
Gerade die Bewegungsradien von Leistungsanbietern im SGB XI- und im SGB XII-Bereich sind prädestiniert
für den Einsatz von batteriebetriebenen Fahrzeugen (kurze Fahrstrecken am Tag, Ladevorgänge nachts,
überwiegend Innenstadtbetrieb).

Unabhängig von den zu erwartenden sehr günstigen Effekten für den Klimaschutz und die Luftreinhaltung,
könnte die beantragte Regelung auch ein deutliches Signal für alle übrigen Leistungsträger in anderen
Teilen des Sozialgesetzbuches sein, hier entsprechend zu verfahren.

Der Multiplikationsfaktor wäre erheblich und würde auch ausstrahlen auf den privaten Sektor.

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