Schaffung eines Wohnraumschutzgesetzes für Schleswig-Holstein

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich in der Regierungskoalition und darüber hinaus für die Schaffung eines Gesetzes, das den Leerstand von Wohn- und Gewerbeimmobilien stark vermindert sowie zum Erhalt und Schutz von Wohnraum ein.

Das Gesetz soll sich dabei an das Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz –HmbWoSchG unter Berücksichtigung HmbGVBl vom 23. Oktober 2018 – anlehnen. Es soll aber auch den Leerstand von Gewerbeimmobilien und denkmalgeschützter Gebäude mit einbeziehen, da auch hier die ungenutzten Gebäude zu einer Verminderung des Wohnraumangebotes, überflüssiger Versiegelung von Flächen sowie Verödung von Ortsteilen beitragen.

Ziel des Gesetzes:

  • Vermeidung von Leerstand, z. B. aus Spekulationsgründen
  • Erhalt des bestehenden Wohnraums auf einem menschenwürdigen Lebensniveau
  • Vermeidung der Zweckentfremdung von Wohnraum
  • Regulierung der Vermietung von Wohnraum zu touristischen Zwecken
  • Vermeidung von unnötiger Flächenversiegelung
  • Förderung von Gemeinwohlorientierter und Gesamtgesellschaftlicher Nutzung von Bestandsgebäuden, etwa bei Leerstand in Innenstädten
  • Attraktive Konzepte zur Binnenverdichtung und Sanierung fördern

Beispiele zur Erreichung der Ziele und konkretere Maßnahmen:

  • Dem Leerstand durch Umnutzung entgegenwirken.
  • Nicht genutzte Flächen entsiegeln.
  • Nutzungspflicht und Unterstützung bei der Sanierung für denkmalgeschützte Gebäude, um einen Verfall zu verhindern.
  • Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.
  • Leerstand und Zweckentfremdung als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe einstufen.
  • Eine Immobilie darf nicht länger als 6 Monate leer stehen. (Es sei denn es liegt ein triftiger Grund vor, hierfür muss ein Nachweis erbracht werden)
  • Bestellung eines Treuhänders für die Durchführung der nötigen Maßnahmen, wenn den Aufforderungen, gemäß dem Gesetz, innerhalb der gesetzten Frist, nicht nachgekommen wird.
  • Es müssen Kontrollen stattfinden.
  • Ein Abriss darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung erfolgen.
  • Einführung einer Leerstandsteuer, diese sollte auch ausgewiesene Bauflächen, die unbebaut bleiben, mit einbeziehen.
  • Es bedarf eine Differenzierung für den ländlichen Raum und die Ballungsgebiete. Die besondere Situation für Immobilien in Regionen, in denen keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Wohnraum besteht, muss bedacht werden. In diesen Kommunen sollten strukturelle Veränderungen angestrebt werden, um die Region attraktiver zu machen.
  • Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit muss im Einzelfall betrachtet werden.
  • Eine Untervermietung einzelner Räume einer Wohnung, die vom Hauptmieter zum Wohnzweck mitgenutzt wird, soll hiervon ausgeschlossen werden.

Ein besonderes Augenmerk soll bei dem zu schaffenden Gesetz auf die Verwaltungsstruktur in Schleswig-Holstein gelegt werden. Das Gesetz soll später auf Kreis-Verwaltungsebene – in Kooperation mit den Kommunen durchgeführt und angewendet werden. Die Kreise sind angehalten Anwohner*innenhinweisen auf Leerstand oder artfremde Wohnraumnutzung nachzugehen und darüber hinaus Stichproben selbst durchzuführen.

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Beschlossen auf dem digitalen Landesparteitag am 01.11.20

 

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