LPT 24.03.2019 – Landesrahmenvertrag – Änderungen Vertragsnormen 24. März 2019 Das Land und die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein als Leistungsträger und Vertragspartner des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII werden aufgefordert, aus ökologischen Gründen -insbesondere des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung- sich unverzüglich für eine Änderung folgender Vertragsnormen einzusetzen: Aktueller Text § 5 Abs. 1 LRV (Zusatz neu: kursiv und fett) Die vereinbarten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Aus ökologischen Gründen -insbesondere wegen des Klimaschutzes oder der Luftreinhaltung- ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch dann beachtet, wenn Leistungen unter Einsatz von Sachmitteln erbracht werden, die im besonderen Maße umweltverträglich sind und daher höhere Kosten verursachen. Aktueller Text § 8 Abs. 1 LRV (Zusatz neu: kursiv und fett) Die Vergütung für die Leistungen der Einrichtung muss leistungsgerecht sein und der Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Mehrkosten im Sinne der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 widersprechen nicht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Anlässlich einer Veranstaltung zur Mobilitätswende am 9.01.19 in Heide berichtete der anwesende Vorstand der in Dithmarschen ansässigen Stiftung Mensch (1000 Betreuungsaufträge, 400 Mitarbeitende), die Stiftung würde allein schon aus Gründen ihres ethischen und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Profils sehr gern Fahrzeuge mit klimaschonendem Antrieb einsetzen, aber der geltende Landesrahmenvertrag lasse einen Einsatz solcher (zT nur geringfügig) kostenungünstigeren Fahrzeuge derzeit nicht zu. Derzeit sei nur ein Fahrzeug in einer stiftungseigenen Flotte von 74 Fahrzeugen mit einem Elektroantrieb versehen. Eine Ausweitung werde seitens der Leistungsträger nicht refinanziert. Die Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte (KOSOZ AöR) hat diesen Sachverhalt auf telefonische Anfrage bestätigt. Derzeit werde eine Neufassung des Landesrahmenvertrages verhandelt, ein Verhandlungsende sei aber noch nicht abzusehen. Wir sollten die Gelegenheit nutzen, gerade auch das Land Schleswig-Holstein und die Kreise und kreisfreien Städte an die besondere Verantwortung zu erinnern, die staatliche Stellen beim Klimaschutz und der Luftreinhaltung treffen. Die beantragte Änderung des Landesrahmenvertrages könnte dazu führen, dass landesweit eine deutlich 4-stellige Zahl von Fahrzeugen in den kommenden Jahren mit e- oder H2-Antrieben ausgestattet würde. Gerade die Bewegungsradien von Leistungsanbietern im SGB XI- und im SGB XII-Bereich sind prädestiniert für den Einsatz von batteriebetriebenen Fahrzeugen (kurze Fahrstrecken am Tag, Ladevorgänge nachts, überwiegend Innenstadtbetrieb). Unabhängig von den zu erwartenden sehr günstigen Effekten für den Klimaschutz und die Luftreinhaltung, könnte die beantragte Regelung auch ein deutliches Signal für alle übrigen Leistungsträger in anderen Teilen des Sozialgesetzbuches sein, hier entsprechend zu verfahren. Der Multiplikationsfaktor wäre erheblich und würde auch ausstrahlen auf den privaten Sektor.