BAföG muss aus der Pandemie lernen 10. Mai 2021 Der Landesverband von B´90/Die Grünen Schleswig-Holstein fordert (ihren jeweiligen Zuständigkeiten entsprechend) die Landtagsfraktion, die Landesregierung und die Bundestagsfraktion dazu auf, bzgl. folgender Punkte auf Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hinzuwirken: BAföG-Zahlungen dürfen nicht wegen Überlastung der Studierendenwerke komplett ausbleiben Die Studierendenwerke müssen personell aufgestockt werden Die Bedürftigkeitsprüfung muss entschlackt, kürzer und einfacher gestaltet werden Bei fristgerechter Einbringung des Antrages darf die BAföG- Auszahlung keinen einzigen Monat ausbleiben. Sollten die Kapazitäten des Studierendenwerks trotz Personalaufstockung so gering sein, dass sich die Bearbeitungszeiten dermaßen in die Länge ziehen, wird der vorherige Bewilligungszeitraum für die Dauer der Bearbeitungszeit automatisch verlängert, bis die neue Prüfung durchgeführt werden konnte Begründete Fachrichtungswechsel müssen bis zu dreimal möglich sein, dabei darf eine nicht durch das BAföG geförderte Tätigkeit nicht angerechnet werden Ob Ausbildung, Praktikum oder Studium – alle Menschen müssen die Gelegenheit bekommen, sich auszuprobieren und ggf. umzuorientieren Sollte für eine Fachrichtung (aus welchen Gründen auch immer) kein BAföG beantragt werden, wird diese nicht auf die Anzahl der noch verfügbaren Fachrichtungswechsel angerechnet BAföG-Sätze müssen steigen Besonders die Wohnpauschale muss zumindest an den durchschnittlichen Mietpreis des Wohnortes angepasst und angehoben werden Um die Verluste durch die Corona-Pandemie zu kompensieren, muss auch der normale BAföG-Satz angehoben werden Das BAföG muss den Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden. Eine zusätzliche BAföG-Rate zu Beginn eines Studiums für die Ausstattung mit digitaler Infrastruktur sollte mittelfristig für alle Studierenden ausgezahlt werden Konstrukt der „Regelstudienzeit“ abschaffen Die maximale Förderungsdauer darf nicht an einem Konstrukt festgemacht werden, das dafür ursprünglich gar nicht vorgesehen war Wer beweisen kann, die geförderte Tätigkeit zielgerichtet und kontinuierlich durchzuführen, der*dem darf die Existenzgrundlage nicht einfach so entzogen werden, denn es gibt immer private (z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten, Kinderbetreuung, Pflege, etc.) und externe (z.B. eine globale Pandemie) Ursachen, die dazu führen, dass sich die geförderte Tätigkeit nicht selbstverschuldet verlängert Elternunabhängiges BAföG Zur Berechnung des BAföG-Satzes darf das Einkommen der Eltern nicht als primäres Berechnungselement verwendet werden, stattdessen sollen andere Parameter (persönliche Umstände, Lebensverhältnisse, Wohnort, etc.) einbezogen werden Nicht zuletzt kann dies auch zu einem massiven Bürokratie-Abbau bei der BAföG-Berechnung (in den Studierendenwerken) und einer Vereinfachung des BAföG-Antrags führen