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Effektive Förderung der Wärmewende sowie des Aufbaus von Klimaschutzstrukturen

Schleswig-Holstein ist das Land der Erneuerbaren Energien und sollte als leuchtendes Beispiel im Klimaschutz vorangehen. Leider sind die bisher auf den Weg gebrachten Maßnahmen sowohl in den meisten Kommunen des Landes wie auch auf Landesebene selbst nicht ausreichend um einen effektiven Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele aus dem im Abkommen von Paris zu erreichen. Dazu sind wesentlich ambitioniertere Schritte sowie ein gemeinsames Vorgehen von Land, Kreisen und Kommunen notwendig.

Daher fordert der Landesparteitag von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein die Landesregierung auf:

  1. den Aufbau von Strukturen zur effektiven und effizienten Umsetzung des kommunalen Klimaschutzes durch Unterstützungsmaßnahmen zu fördern, um den Herausforderungen der Klimakrise in den Kreisen, Ämtern, Städten und Gemeinden in S.-H. zu begegnen.
  2. die Beschaffung von Grundlagen zur klimafreundlichen Wärmeplanung (z.B. in Form eines Wärmekatasters) sowie investive Maßnahmen zur klimafreundlichen Wärmeversorgung stärker zu fördern bzw. bestehende Fördermaßnahmen auszubauen, anzupassen und zu verstetigen.
  3. einen Ausstiegsplan für Erdgas als fossilen Energieträger bei der Wärmeversorgung zu entwickeln. Dieser Ausstiegsplan soll ein Ausstiegsdatum für Erdgas bei der Wärmeversorgung enthalten und Möglichkeiten für eine sichere, CO2-freie Wärmeversorgung, auch von größeren Städten, aufzeigen.
  4. die Amtsordnung für Schleswig-Holstein §5 Satz 1 Punkt 16 wie folgt zu ändern: „Energie- und Wärmeversorgung sowie lokale Maßnahmen des Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung“.
  5. die Amtsordnung für Schleswig-Holstein §5 Satz 1 wird wie folgt zu ergänzen / ändern: „Durch Übertragungsbeschlüsse darf das Amt Träger von höchstens sechs der in Satz 1 enumerativ aufgeführten Selbstverwaltungsaufgaben werden, sofern eine dieser Aufgaben Punkt 16 „Energie- und Wärmeversorgung sowie lokale Maßnahmen des Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung“ umfasst. Ist dies nicht der Fall, darf das Amt durch Übertragungsbeschlüsse Träger von höchstens fünf der in Satz 1 enumerativ aufgeführten Selbstverwaltungsaufgaben werden; auf die nach Satz 1 übertragbare Zahl von Aufgaben wird die Übertragung von Teilen einer Aufgabe voll angerechnet.“

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Beschlossen auf dem Landesparteitag am 26.10.2019, Büsum

 

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