BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, weitere Alltagserleichterungen für blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung zu schaffen.
Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Die Landesregierung möge sich dafür einsetzen, dass der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Barrierefreiheitsgesetzes sich an den Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) orientiert. Anforderungen an Barrierefreiheit müssen rechtlich verbindlich vorgegeben werden, um eine eigenständige Lebensführung zu gewährleisten. Das gilt unter anderem für Produkte und Dienstleistungen für eine barrierefreie Haushaltsführung, für Bildung, die Arbeitswelt und die Kultur, in der Gesundheitsversorgung (z. B. barrierefreie Arztpraxen und Medizinprodukte), Bankdienstleistungen, den Zahlungsverkehr, den Onlinehandel und für bestimmte Selbstbedienungsterminals oder E-Books. Der Zugang zu allgemeinen technischen Hilfsmitteln muss kostenlos sein.
- Alle öffentlichen Stellen haben die seit 2002 bestehende Verpflichtung nach dem LBGG § 13 zu beachten, barrierefreie Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dabei muss eine Frist zur Erstellung der Unterlagen von vier Wochen vor dem Fälligkeitsdatum eingehalten werden. Dies soll in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens Standard werden, also auch in größeren Unternehmen, wie z. B. Versicherungen oder Banken u.a. Auf das Recht hierauf muss barrierefrei hingewiesen werden.
- Weiterhin ist in jeglicher Hinsicht auf diskriminierungsfreie Sprache in Ämtern und Unternehmen zu achten.
Erhöhung des Landesblindengeldes
- Das Landesblindengeld soll an den Betrag der Blindenhilfe jeweils angepasst und entsprechend erhöht werden. Es ist als Nachteilsausgleich für zusätzlich anfallende alltägliche Kosten zu gewähren, die durch Inanspruchnahme von Hilfen beim Vorlesen, Hilfe im Haushalt, Begleitung, Taxifahrten u. ä. entstehen.
- Für Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung (1/20 bis 1/50 Visus) soll ein Sehbehindertengeld als Nachteilsausgleich eingeführt werden.
- Menschen mit Taubblindheit (Merkzeichen Tb) oder einer Hör-Sehbehinderung haben ein Mehrfaches an Hilfebedarf. Dafür muss es einen angemessenen Nachteilsausgleich geben.
- Notwendige Hilfsmittel nach SGB V, SGB IX und SGB XII müssen unkompliziert und unbürokratisch innerhalb einer vier Wochen Frist gewährt werden.
Barrierefreier Medienzugang
- Die Landesregierung möge sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Verpflichtung zu barrierefreiem Zugang zu Fernsehen und Streamingdiensten gemäß EU-AVMD-Richtlinie umgesetzt wird. Dazu gehört ein Ausbau barrierefrei nutzbarer Medienangebote, die die unterschiedlichen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigen.
- Die Erhöhung der finanziellen Ressourcen für den Auf- und Ausbau barrierefreier Angebote soll stufenweise um 10% Steigerung pro Jahr erhöht werden, um den Anforderungen der EU-AVMD-Richtlinie gerecht zu werden.
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